Beim Anblick einer alten Maschine kann einem Scherheitsbeauftragten schonmal der Mund offen stehen bleiben. Denn in manchen Firmen wird täglich mit Maschinen gearbeitet, die in keiner Weise mehr den heutigen, gesetzlich definierten Sicherheitsvorgaben entsprechen. Aus dieser Situation heraus stellt sich dann die Frage: Unter welchen Bedingungen dürfen Altmaschinen weiter betrieben werden bzw. wie ist bei Altmaschinen vorzugehen, die vor 1995 rechtmäßig ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden?
Für diese Fälle hat der Gesetzgeber keine verbindliche Vorgehensweise oder Fristen vorgegeben, vielmehr gilt der Grundsatz, dass ältere Maschinen ohne CE-Konformität weiterbetrieben und sogar erneut in Verkehr gebracht werden dürfen. Aber: Es existiert keine grundsätzliche Bestandsschutzregelung, sondern es muss immer im Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung einer Maschine sicher ist.
Demgemäß muss der Betreiber gemeinsam mit einer fachkundigen Person prüfen, ob bei der alten Maschine der Arbeitsschutz nach dem aktuellen Stand der Technik ausreicht. Nach dieser Beurteilung ist zu entscheiden, ob die Maschine stillgelegt werden muss oder welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, damit die Maschine weiter betrieben werden darf.
Die BG Holz und Metall zieht in ihrem Positionspapier „Sicherheit von Altmaschinen“ (Stand: 04/2018) folgendes Fazit:
– Ein Betreiber von Altmaschinen darf sich nicht vollständig auf das Sicherheitsniveau berufen, das z.B. zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine gegolten hat.
– Es wird aber auch nicht zwangsläufig eine vollständige technische Nachrüstung gefordert.
– Es muss immer in einer Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung der Maschine sicher ist.
Zum Positionspapier „Sicherheit von Altmaschinen“ der BG Holz und Metall: HIER KLICKEN
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das Team der Engineering Group